Die Überprüfung der CE Zertifizierung beginnt in der Regel mit der Überprüfung der Kennzeichnung gefolgt von der Überprüfung der Gültigkeit des Zertifikates. Leider finden sich aktuell sehr viele Masken auf dem Markt, die weder korrekt gekennzeichnet sind oder gemäß EU-Vorschriften geprüft und zugelassen sind.
Für die Frage der richtigen Kennzeichnung von Atemschutzmasken ist entscheidend, welchen Verwendungszweck die Masken erfüllen sollen.
Allgemein gibt es in der EU nur drei Möglichkeiten eine Maske auf den Markt zu bringen.
1. Als zertifizierte Atemschutzmaske nach DIN EN 149:2001 mit CE Kennung, z. B. FFP1, FFP2 oder FFP3.
2. Als zertifiziertes Medizinprodukt nach DIN EN 14683:2019 mit CE Kennung.
3. Als Alltagsmaske ohne CE Kennung.
Sobald eine Maske mit den Worten „Schutz“, „FFP1, „FFP2“ oder „FFP3“ beworben wird, muss es sich entweder um zertifizierte persönliche Schutzausrüstung (Fall 1) oder um ein zertifiziertes Medizinprodukt (Fall 2) handeln! Für Alltagsmasken (Fall 3) ist eine ausgelobte Schutzfunktion irreführend und nicht zulässig.
Für Atemschutzmasken (Fall 1) nach DIN EN 149:2001 gilt:
- Auf Verkaufspackung und Atemschutzmaske muss die CE-Kennzeichnung ersichtlich sein, „CE“ gefolgt von der vierstelligen Kennziffer – der sogenannten Benannte Stelle (auf Englisch „Notified Body“). Eine Liste der akkreditierten Benannten Stellen finden Sie hier: Benannte Stellen in der EU. Die entsprechende Zulassung lautet: 2016/425 Personal protective equipment.
- Auf Verkaufspackung und Atemschutzmaske muss die Norm EN 149:2001, A1:2009, die entsprechende Schutzstufe (FFP1, FFP2 oder FFP3) sowie der Hinweis, ob es sich um eine Einwegmaske (NR: not reusable, also nicht wiederverwendbar) oder eine wiederverwendbare Maske (R: reusable, also wiederverwendbar) handelt, ersichtlich sein – z.B. FFP2 NR.
- Der Verkaufsverpackung muss eine Anwendungsinformation in der Sprache des Ziellandes beiliegen.
- Der Verkaufsverpackung muss eine Konformitätserklärung des Herstellers beiliegen oder alternativ ein Link zum Download der Konformitätserklärung. Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, dass das Produkt der/den angegebenen Norm(en) entspricht. In der Erklärung werden die Benannten Stellen und auch die Zertifikatsnummern genannt. Mithilfe dieser Zertifikatsnummern können Sie bei der Benannten Stelle anfragen (oft auch Online), ob das Zertifikat gültig ist.
Prüfen der Markierungen auf der Maske
- Hersteller
- Modell
- Schutzstandard
- Angewandte Norm
- CE Kennzeichnung mit Nummer der Benannten Stelle
Prüfen der Markierungen und Hinweise auf dem Karton bzw. der Bedienungsanleitung
- CE Kennzeichen
- Nummer der Benannten Stelle
- Deutschsprachige Aufsetzsanleitung und Gefahrenhinweise (auf Karton oder beiliegend)
- Hinweis zur Haltbarkeit bzw. zum Ablaufdatum
- Hinweis zur maximalen Nutzungsdauer
- Hinweis, ob es sich um ein Ein- oder Mehrwegprodukt handelt
- Hinweis zur den Lagerbedingungen
- Konformitätserklärung oder Link zum Download der Konformitätserklärung
Prüfen der Konformitätserklärung
- Prüfen, ob die Konformitätserklärung in der Sprache des Ziellandes ausgestellt wurde.
- Prüfen, ob die in der Konformitätserklärung Benannte(n) Stelle für Persönliche Schutzausrüstung zugelassen ist.
- Prüfen der auf der Konformitätserklärung genannten Zertifikatsnummern der Baumusterprüfung (Modul B) und des Qualitätsmanagements (Modul C2 oder Modul D) hinsichtlich Gültigkeit und Zugehörigkeit zum Hersteller. Dies ist meist online auf den Webseiten der Benannte Stelle möglich – ansonsten per E-Mail).
- Prüfung aller Informationen auf Plausibilität – auch im Hinblick auf die Angaben auf der Maske, dem Karton, der Bedienungsanleitung, der Konformitätserklärung und den Zertifikate(n) der Benannten Stelle(n).
Orginal CE-Zertifizierte Atemschutzmasken der Schutzklassen FFP2 und FFP3 in verschiedenen Formen und mit Orbändern oder Kopfbändern können Sie direkt bei uns zu fairen Preisen bestellen.